Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. März 1997
§ 348
§ 348 – Beitragszahlung für Beschäftigte
(1) Die Beiträge sind, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, von der- oder demjenigen zu zahlen, die oder der sie zu tragen hat. (2) Für die Zahlung der Beiträge aus Arbeitsentgelt bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gelten die Vorschriften des Vierten Buches über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
Kurz erklärt
- Beiträge sind grundsätzlich von der Person zu zahlen, die dafür verantwortlich ist.
- Es gibt keine abweichenden Regelungen, die etwas anderes festlegen.
- Bei versicherungspflichtiger Beschäftigung gelten spezielle Vorschriften.
- Diese Vorschriften beziehen sich auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
- Die Regelungen sind im Vierten Buch des Sozialgesetzbuches festgelegt.